Besserer Schutz vor extrem gefährlichen Straftätern - Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative

Bern, 23.11.2005 - Die Gesellschaft soll besser vor extrem gefährlichen, untherapierbaren Straftätern geschützt werden, ohne dabei die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu missachten. Dies soll die Umsetzung der Verwahrungsinitiative ermöglichen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Volk und Stände haben am 8. Februar 2004 deutlich der Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" und damit dem neuen Artikel 123a der Bundesverfassung zugestimmt. Der Verfassungsartikel trat unverzüglich in Kraft und könnte bei Bedarf direkt angewendet werden. Da er allerdings in zahlreichen Punkten interpretationsbedürftig ist, hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erarbeitet.

Überprüfung der Verwahrung konkretisiert

Die vorgeschlagenen Ergänzungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht die lebenslängliche Verwahrung anordnen kann. Sie präzisieren insbesondere anhand eines abschliessenden Deliktskatalogs, wer als extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- oder Gewaltstraftäter gilt. Der Gesetzesentwurf legt zudem fest, wie in konkreten Fällen geprüft werden kann, ob die Fortdauer der lebenslänglichen Verwahrung noch berechtigt ist.

Bundesrat wird eine Fachkommission einsetzen

Dieses Verfahren schliesst im Sinne der Volksinitiative einen Überprüfungsautomatismus aus, respektiert aber gleichzeitig die Grundsätze der EMRK: Die kantonale Strafvollzugsbehörde beauftragt von Amtes wegen oder auf Gesuch der betroffenen Person hin eine Eidgenössische Fachkommission, die lebenslängliche Verwahrung zu überprüfen. Diese vom Bundesrat neu zu schaffenden Fachkommission prüft, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit lebenslänglich verwahrter Täter vorliegen.

Gestützt auf den Bericht der Fachkommission entscheidet die Strafvollzugsbehörde, ob dem Täter eine Behandlung angeboten werden soll. Zeigt diese Behandlung, dass die Gefährlichkeit des Täters entscheidend reduziert werden kann, wandelt das zuständige Gericht die lebenslängliche Verwahrung in eine stationäre Behandlung um. Ist der Täter aber infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus anderen Gründen bereits ungefährlich geworden, kann ihn das Gericht ohne vorherige Behandlung bedingt entlassen.

Keine nachträgliche lebenslängliche Verwahrung

Der Bundesrat verzichtet auf die Möglichkeit, die lebenslängliche Verwahrung auch nachträglich anordnen zu können. In seiner Botschaft zur Nachbesserung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hatte er bereits die Möglichkeit vorgesehen, im Rahmen eines Revisionsverfahrens nachträglich eine "ordentliche" Verwahrung anordnen zu können. Diese Massnahme genügt, um die Entlassung von Straftätern, deren Gefährlichkeit erst im Strafvollzug sichtbar wird, zu verhindern.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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