Anwendung polizeilichen Zwangs: Bundesregelung für Rückführungen - EJPD schickt Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung

Bern, 24.11.2004 - Die Anwendung von polizeilichem Zwang bei Rückführungen von Ausländern soll klar und einheitlich geregelt werden. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am Mittwoch den Entwurf eines Zwangsanwendungsgesetzes bis Ende Februar 2005 in die Vernehmlassung geschickt. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch im Inland beim zwangsweisen Transport von Personen im Auftrag von Bundesbehörden gelten.

Infolge einzelner Unglücksfälle bei Ausschaffungen hatte die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) 2002 als Sofortmassnahme Empfehlungen für die Vollzugsorgane erlassen und das EJPD aufgefordert, eine Bundesregelung auszuarbeiten. Der von einer Expertengruppe ausgearbeitete Gesetzesentwurf will sicherstellen, dass allfälliger polizeilicher Zwang verhältnismässig, d. h. den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Person, angewendet wird.

Gesundheit darf nicht gefährdet werden

Der Entwurf nennt die zulässigen bzw. verbotenen Hilfsmittel und Waffen. Hilfsmittel wie Handschellen, Fussfesseln sowie Fesselungsbänder dürfen eingesetzt werden. Verboten sind Integralhelme, Mundknebel und andere Mittel, welche die Atemwege beeinträchtigen können. Unzulässig sind auch körperliche Techniken, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich gefährden können (z.B. Festhaltetechniken, welche die Atmung behindern). Waffen (Schlag- und Abwehrstöcke sowie Elektroschockgeräte) dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

Der Gesetzesentwurf regelt ferner die medizinische Versorgung und die Verwendung von Arzneimitteln. Medikamente dürfen nicht zur Zwangsausübung zweckentfremdet werden. Eine Person, bei der zu vermuten ist, dass sie andere oder sich selbst gefährdet oder gefährliche Gegenstände mit sich führt, darf durchsucht oder - durch einen Arzt - körperlich untersucht werden. Gemäss Gesetzesentwurf dürfen die Vollzugsbehörden nur besonders ausgebildete Personen mit Aufgaben beauftragen, die mit der Anwendung von polizeilichem Zwang verbunden sein können.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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