Verbesserte Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung - Bundesrat will das Strafrechtsübereinkommen und das Zusatzprotokoll des Europarates gegen die Korruption ratifizieren

Bern, 20.08.2003 - Der Bundesrat unterstützt die internationalen Bestrebungen zur wirksamen Bekämpfung der Korruption. Zu diesem Zweck soll die Schweiz das Strafrechtsübereinkommen und Zusatzprotokoll des Europarates gegen die Korruption ratifizieren und ihr strafrechtliches Abwehrdispositiv ergänzen. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine entsprechende Vorlage in Vernehmlassung zu schicken.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren die Prävention und Bekämpfung der Korruption kontinuierlich verstärkt. Am 1. Mai 2000 ist das neue Korruptionsstrafrecht in Kraft getreten, womit unter anderem die aktive Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar geworden ist. Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Europarats-Übereinkommen verfolgt einen wesentlich breiteren Ansatz als andere, von der Schweiz in der Vergangenheit bereits ratifizierte Konventionen: das neue internationale Vertragswerk thematisiert nunmehr alle Arten von Bestechung.

Die Strafbestimmungen harmonisieren

Das Übereinkommen will die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit verstärken. Kernstück bilden die Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem die aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie weitere mit Bestechung verbundene Taten, insbesondere das Waschen von Korruptionsgeldern. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, für Korruptionsstraftaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen und effiziente Rechtshilfe zu leisten. Das Zusatzprotokoll dehnt die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Bestechung von Geschworenen und von Schiedsrichtern, die Rechtsstreitigkeiten entscheiden, aus.

Lücken schliessen

Das geltende schweizerische Recht genügt über weite Strecken den Bestimmungen des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls. Es bestehen nur noch wenige Lücken, die anlässlich der Ratifikation geschlossen werden sollen. Insbesondere sollen in Zukunft auch die passive Privatbestechung und das sich bestechen lassen von ausländischen und internationalen Amtsträgern unter Strafe gestellt werden. Zudem soll die am 1. Oktober 2003 in Kraft tretende Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens auf die aktive Privatbestechung ausgedehnt werden.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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