Neuer Tatbestand des Völkermordes im StGB - Völkermord-Übereinkommen tritt für die Schweiz in Kraft

Bern, 27.11.2000 - Das Strafgesetzbuch (StGB) wird auf den 15. Dezember um den Tatbestand des Völkermordes ergänzt, welcher der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt wird. Mit dieser Revision des StGB stellt der Bundesrat sicher, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem Völkermord-Übereinkommen erfüllen kann.

Am 6. Dezember 2000 - drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim UNO-Generalsekretär - wird das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Schweiz in Kraft treten. Mit seinen 132 Vertragsstaaten ist das Völkermord-Übereinkommen eines der breitest akzeptierten internationalen Übereinkommen. Das Verbot des Völkermords wird von der Staatengemeinschaft zudem schon länger als völkerrechtliches Gewohnheitsrecht anerkannt. Der Beitritt zum Übereinkommen erfordert allerdings den Erlass einer entsprechenden Strafbestimmung gegen den Völkermord. Diese ist vom Parlament am 24. März 2000 einstimmig verabschiedet worden. Danach sind bestimmte schwerwiegende Handlungen zu ahnden, wenn sie in der Absicht begangen worden sind, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten.

Der Inkraftsetzung des Völkermordtatbestands kommt auch im Hinblick auf das Statut eines künftigen Internationalen Strafgerichtshofs Bedeutung zu. Dieses sogenannte "Römer Statut" - es wurde im Juli 1998 in Rom verabschiedet - stellt auch den Völkermord unter Strafe. Die Schweiz plant, das Statut möglichst bald zu ratifizieren. Der Bundesrat hat am 15. November 2000 eine entspechende Botschaft an das Parlament verabschiedet.

Bundesgerichtsbarkeit

Völkermord wird der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt. Damit unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung, die er der Verfolgung und Bestrafung des Völkermordes beimisst. Die Übertragung der Strafverfolgung an die Bundesbehörden ist besonders auch deshalb sinnvoll, weil es sich beim Völkermord in der Regel um eine Auslandtat handelt und daher kein direkter Anknüpfungspunkt bei einem Kanton gegeben ist.

Übergangslösung

Weitere Teile der am 24. März 2000 vom Parlament verabschiedeten Völkermordvorlage, wonach die zivilen Bundesbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Völkermord zuständig sind, wird der Bundesrat dann in Kraft setzen, wenn die Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiter ausgebaut worden sind. Ein solcher Ausbau ist durch die Ende 1999 vom Parlament verabschiedete sog. Effizienzvorlage nötig geworden; danach erhält der Bund neue Strafverfolgungskompetenzen in Fällen von organisiertem Verbrechen, Geldwäscherei und schwerer Wirtschaftkriminalität. Die dafür nötigen Strukturen werden erst ab 2002 zur Verfügung stehen. In einer Übergangsphase werden Verfahren wegen Völkermordes daher nach geltendem Recht geführt: Sind neben einem Völkermord auch Kriegsverbrechen begangen worden, so kann der Bundesrat die strafbaren Handlungen einem Militärgericht zur Beurteilung übertragen. Ist allein ein Völkermord zu beurteilen, sind die zivilen Behörden zuständig. In diesem Fall können die Bundesbehörden das Strafverfahren selbst führen oder an kantonale Behörden übertragen. Diese Übergangslösung garantiert, dass die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beitritt zum Völkermord-Übereinkommen zeitgerecht erfüllen kann.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48


Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-22395.html