Wohl des Kindes ist oberster Grundsatz der medizinisch unterstützten Fortpflanzung - Bundesrat setzt das Fortpflanzungsmedizingesetz auf den 1. Januar 2001 in Kraft
Bern, 04.12.2000 - Ab kommendem Jahr ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützen Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. Oberster Grundsatz der neuen Gesetzgebung ist das Wohl des Kindes. Der Bundesrat hat das Fortpflanzungsmedizingesetz auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
Das Gesetz erklärt das Kindeswohl zum obersten Grundsatz und verlangt eine umfassende Aufklärung der zu behandelnden Paare. Die Daten der Samenspender sind beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZ) aufzubewahren und dem Kind zugänglich zu machen. Im Gegenzug wird die Vaterschaftsklage gegen den Samenspender ausgeschlossen. Das Gesetz untersagt neben der Leihmutterschaft und der Embryonenspende auch die Eispende. Um Missbräuche zu verhindern, führt es eine Bewilligungspflicht für ärztliche Fortpflanzungshilfe sowie für die Konservierung von Keimzellen und befruchteten Eizellen ein. Personen, die eine Bewilligung haben, sind zur Berichterstattung verpflichtet. Zudem haben die Kantone eine ständige Aufsicht zu führen. Die Erteilung von Bewilligungen und die Aufsicht mittels unangemeldeter Inspektionen durch die kantonalen Gesundheitsdirektionen werden im Detail durch die Fortpflanzungsmedizinverordnung festgelegt. Diese Verordnung regelt auch den Zugang zu den Daten der Abstammung beim EAZ.
Im Dienst der Herbeiführung einer Schwangerschaft
Die Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau wird umfassend in den Dienst der Herbeiführung einer Schwangerschaft gestellt. Pro Behandlungszyklus dürfen höchsten drei Embryonen erzeugt werden, um höhergradige Mehrlingsschwangerschaften und das Entstehen überzähliger Embryonen zu verhindern. Das Gesetz untersagt die Konservierung von Embryonen ebenso wie die Präimplantationsdiagnostik (gentechnologische Untersuchung des Embryos im Reagenzglas). Unter Strafe stellt es zudem die missbräuchliche Gewinnung von Embryonen und deren Entwicklung ausserhalb des Körpers der Frau über den Zeitpunkt hinaus, in dem die Einnistung möglich ist. Strafbar sind zudem die Keimbahntherapie (verändernde Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen und Embryonen) und das Klonen.
Das am 18. Dezember 1998 vom Parlament verabschiedete Fortpflanzungsmedizingesetz ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative für menschenwürdige Fortpflanzung, die am 12. März 2000 in der Volksabstimmung klar verworfen worden ist.
Beratende Aufgabe der Ethikkommission
In einer separaten Verordnung legt der Bundesrat die Aufgaben, die Zusammensetzung und Organisation der nationale Ethikkommission fest. Diese unabhängige Kommission verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung auf dem gesamten Gebiet der Humanmedizin und erarbeitet Empfehlungen für die medizinische Praxis. Die Kommission hat eine ausschliesslich beratende Funktion. Der Bundesrat wird die Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt bestimmen.
Adresse für Rückfragen
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Letzte Änderung 26.06.2024