Verschreibung und Abgabe von Natrium-Pentobarbital sind ausreichend geregelt; Bundesrat nimmt Kenntnis vom Ergänzungsbericht über Sterbehilfe

(Letzte Änderung 29.08.2007)

Bern, 29.08.2007 - Die Verschreibung und die Abgabe des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital (NAP) sind ausreichend geregelt. Um mögliche Missbräuche bei der Suizidhilfe zu verhindern, sind keine strengeren Vorschriften im Betäubungsmittelrecht erforderlich. Zu diesem Schluss gelangt der Ergänzungsbericht über Sterbehilfe, den der Bundesrat am Mittwoch zur Kenntnis genommen hat.

Bei begleiteten Suiziden bestehen verschiedene Missbrauchsgefahren. Es kann zu Druck, Nötigung, Drohung oder Täuschung durch Dritte kommen, oder die betroffene Person kann urteilsunfähig sein. In diesen Fällen liegt kein Suizid, sondern eine Tötung vor. Der Suizidhelfer kann zudem aus selbstsüchtigen Beweggründen handeln. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat deshalb zusammen mit dem Eidg. Departement des Innern (EDI) geprüft, ob die Verschreibung und Abgabe von NAP in tödlicher Dosis durch eine Änderung des Betäubungsmittelrechts an strengere Voraussetzungen geknüpft werden soll. Alle geprüften Möglichkeiten haben sich jedoch als unzweckmässig erwiesen.

  • Der Arzt könnte gesetzlich verpflichtet werden, den Gesundheitszustand und Sterbewunsch des Patienten vertieft oder wiederholt abzuklären und allenfalls weitere Fachpersonen beizuziehen. Dies widerspräche allerdings dem Grundsatz, wonach die Verschreibung und Abgabe von Arznei- und Betäubungsmitteln gesetzlich nicht im Detail geregelt werden, sondern sich nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften richten sollen.
  • NAP könnte ausschliesslich an Suizidhilfeorganisationen abgegeben werden, um z.B. die Verwendung einer allfälligen Restmenge bei Dritten zu verhindern. Diese Massnahme böte indessen keine Gewähr, dass diese Organisationen die ihnen zugewiesene Aufgabe wirksam und korrekt wahrnehmen.
  • NAP könnte in der Betäubungsmittelverordnung umklassiert werden. Dies hätte lediglich eine Meldepflicht für NAP-Lieferungen als nachträgliche Kontrolle zur Folge und könnte demnach nicht Missbräuche verhindern.
  • Der Arzt könnte verpflichtet werden, auch bei der Einnahme von NAP zu überwachen, ob der Patient aus freiem Willen Suizid begeht und nicht durch Dritte getötet wird. Eine solche "polizeiliche" Pflicht gehört jedoch nicht zu den ärztlichen Aufgaben.

Aufsichtsrechtliche Massnahmen bei Pflichtverletzungen

Der Ergänzungsbericht unterstreicht, dass die geltenden gesetzlichen Vorschriften und Standesregeln ausreichen und deren Einhaltung durch die zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden überwacht wird. Verletzt ein Arzt seine Pflichten (z.B. durch die Unterlassung einer eingehenden Untersuchung des Patienten), ergreift die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen, die bis hin zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung reichen können. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen leiten zudem die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Schritte ein.

Palliative Care-Forschung stärken

Der Ergänzungsbericht gibt ferner einen Überblick, welche Massnahmen zur Förderung der Palliativmedizin (Palliative Care) bisher getroffen und geplant worden sind. Das EDI wird zudem dem Bundesrat Vorschläge unterbreiten, um die Palliative Care-Forschung zu stärken.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.e-doc.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-14200.html