Allfällige Verfahren gegen mutmassliche Gülen-Anhänger in der Schweiz: Prinzipien der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gelten

Jedem Staat steht es frei, ein Strafverfahren gestützt auf seine eigenen Rechtsgrundlagen zu eröffnen. Allerdings ist es dem ausländischen Staat verboten, auf schweizerischem Territorium ohne Bewilligung hoheitliche Handlungen vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere auch Handlungen, die mit einem Strafverfahren in Zusammenhang stehen (z. B. Einvernahmen, Zeugenbefragungen, Festnahmen etc). Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz wird nach Art. 271 StGB bestraft.

Benötigt der ausländische Staat zur Durchführung eines Strafverfahrens Informationen aus der Schweiz oder will er Personen, die sich in der Schweiz befinden, festnehmen lassen, muss er den Weg über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wählen. Konkret müsste die Türkei der Schweiz ein Auslieferungsersuchen oder ein Ersuchen um andere Rechtshilfe (Bsp. Beweiserhebung) stellen.

Damit die Schweiz Rechtshilfe gewährt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zu erwähnen ist dabei insbesondere die doppelte Strafbarkeit. D.h. das Delikt muss sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei strafbar sein. Zudem leistet die Schweiz keine Rechtshilfe, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat. Informationen zum Thema Rechtshilfe und zur Prüfung und Beurteilung von Rechtshilfeersuchen finden Sie unter folgenden Links auf unserer Internetseite:

Letzte Änderung 25.07.2016

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