Das auf einen parlamentarischen Vorstoss zurückgehende Gesetz bezweckt, Strafurteile gegen Flüchtlingshelfer aufzuheben, deren Verhängung heute als schwerwiegende Verletzung der Gerechtigkeit empfunden wird. Als Flüchtlingshelfer gelten Personen, die verurteilt worden sind, weil sie verfolgten Menschen zur Zeit des Nationalsozialismus zur Flucht verhalfen oder Flüchtlinge beherbergten, ohne sie den Behörden zu melden.
Das Gesetz sieht einen doppelten Mechanismus vor: Einerseits hebt es sämtliche rechtskräftigen Strafurteile der Militärjustiz sowie ziviler Strafgerichte des Bundes und der Kantone gegen Flüchtlingshelfer generell auf. Zudem rehabilitiert es alle Flüchtlingshelfer. Andererseits stellt die Begnadigungskommission der Bundesversammlung als Rehabilitierungskommission auf Gesuch hin oder von Amtes wegen fest, ob in einem Einzelfall der generelle Aufhebungsbeschluss ein bestimmtes Strafurteil erfasst. Die Aufhebung von Strafurteilen begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung.
Die verurteilten Personen, deren Angehörige oder Organisationen, die sich dem Schutz der Menschenrechte oder der Aufarbeitung der schweizerischen Geschichte zur Zeit des Nationalsozialismus widmen, können ab dem 1. Januar 2004 Gesuche an die Rehabilitierungskommission richten. Dem Gesuch um Feststellung, dass ein bestimmtes Strafurteil im Sinne des Gesetzes aufgehoben ist, sind das Urteil oder Hinweise auf den Fundort beizulegen. Die Kommission leitet die Gesuche an das Bundesamt für Justiz (BJ) weiter, das die Entscheidungsgrundlagen für die Kommission erarbeitet.
Letzte Änderung 28.11.2003